Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Beschränkung des Ausschlusses der Strafbefreiung gemäß § 7 S. 1 Nr. 1 Buchst. a StraBEG auf die strafrechtlich noch nicht verjährten Veranlagungszeiträume
Leitsatz (redaktionell)
1. Hat vor Abgabe einer strafbefreienden Erklärung die Steuerfahndung gegen den Steuerpflichtigen ein Straf- und Ermittlungsverfahren eröffnet, so ist der Ausschluss der Straf- oder Bußgeldbefreiung nach § 7 S. 1 Nr. 1 Buchst. a StraBEG aus Gründen der Rechtssicherheit sachlich zu begrenzen und richtet sich der Umfang der Begrenzung nach dem ermittlungsauslösenden Verdachtsmoment bzw. dem zugehörigen Sachverhalt.
2. Soweit für den Steuerpflichtigen keine anderen Anhaltspunkte ersichtlich sind, ergibt sich der maßgebende Sachverhalt in der Regel aus den im strafrechtlichen Durchsuchungsbeschluss genannten und für den Steuerpflichtigen daraus erkennbaren Gründen.
3. In zeitlicher Hinsicht beschränkt sich die Sperrwirkung nach § 7 S. 1 Nr. 1 Buchst. a StraBEG nicht nur auf die im strafrechtlichen Durchsuchungsbeschluss genannten, innerhalb der strafrechtlichen Verjährungsfrist von fünf Jahren liegenden Veranlagungszeiträume, sondern sie umfasst auch die früheren Steuerjahre, die innnerhalb der bei Steuerhinterziehung geltenden steuerlichen Festsetzungsfrist von zehn Jahren (§ 169 Abs. 2 S. 2 AO) liegen.
Normenkette
StraBEG § 7 S. 1 Nr. 1 Buchst. a, b, §§ 1, 3; AO § 169 Abs. 2 S. 2
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die mit der Abgabe einer Erklärung nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG) bewirkte Steuerfestsetzung zu Recht aufgehoben wurde.
Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Ei...