Entscheidungsstichwort (Thema)
Missbrauch der Missbrauchsvorschrift § 32d Abs. 2 Nr. 1b EStG. teleologische Reduktion des § 32d Abs. 2 Nr. 1b EStG in Fällen ohne Gewinnverlagerung aus dem betrieblichen in den privaten Bereich. eine Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibung ist nicht als Wertpapier im Sinne des § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG anzusehen. Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten bei Erwerb gegenläufiger Anleihen. Einkünfteerzielungsabsicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
Leitsatz (redaktionell)
Eine teleologische Reduktion des § 32d Abs. 2 Nr. 1b EStG dergestalt, dass die Norm in Fällen nicht zur Anwendung kommt, in denen durch die Veräußerung einer Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG an eine Kapitalgesellschaft, an der der Steuerpflichtige zu mindestens 10 % beteiligt ist, ein Verlust entsteht, eine Gewinnverlagerung aus dem betrieblichen in den privaten Bereich jedoch nicht gegeben ist, ist nicht gerechtfertigt.
Der Anwendung des § 42 Abs. 2 AO steht in Fällen der Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale des § 32d Abs. 2 Nr. 1b EStG
§ 42 Abs. 1 Satz 2 AO entgegen. Die Abschirmwirkung des § 42 Abs. 1 Satz 2 AO entfällt nicht unter dem Blickwinkel, dass in der Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale des § 32d Abs. 2 Nr. 1b EStG ein Missbrauch einer Missbrauchsvorschrift in Fällen zu sehen sein kann, in denen gezielt der Verlustausgleich mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ermöglicht werden soll.
Werden Anleihen in Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen gewandelt, findet § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG keine Anwendung, da Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen nicht als Wertpapiere im Sinne des § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG zu qualifizieren sind.
Das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht ist bei jeder Kapitalanlage getrennt zu beurteilen...