rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ende des 5-Jahreszeitraums in § 17 Abs. 2 S. 4 Buchst. b EStG nicht bereits mit der Konkurseröffnung. Einkommensteuer 1998
Leitsatz (redaktionell)
1. Im Fall der Anteilsveräußerung gem. § 17 Abs. 1 EStG endet weder die 5-Jahresfrist in § 17 Abs. 1 S. 5 noch die in § 17 Abs. 2 S. 4 EStG 1998 bereits mit dem Abschluss des obligatorischen Kaufvertrags, sondern erst mit dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an den verkauften Anteilen.
2. Dementsprechend endet im Fall des Konkurses und der Auflösung der Gesellschaft der Fünfjahreszeitraum in § 17 Abs. 2 S. 4 Buchst. b EStG nicht bereits mit der förmlichen Auflösung durch die Eröffnung des Konkursverfahrens, sondern im Zeitpunkt des wirtschaftlichen Untergangs der Anteile. In der Regel ist das der Zeitpunkt, auf den steuerrechtlich der Auflösungsverlust zu ermitteln ist.
Normenkette
EStG 1998 § 17 Abs. 2 S. 4 Buchst.b, Abs. 1 S. 5, Abs. 4
Tenor
1. Unter Abänderung des Einkommensteuerbescheides vom 10.07.2001 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 27.08.2002 wird die Einkommensteuer für 1998 auf Null DM (= Null EUR) festgesetzt.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob und in welcher Höhe ein Aufgabeverlust nach § 17 Einkommensteuergesetz in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) zu berücksichtigen ist.
Die Kläger werden für das Streitjahr 1998 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war mit drei weiteren Personen Gründungsge...