rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verlust der wirtschaftlichen Identität bei der Anteilsübertragung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Übergangsvorschrift des § 34 Abs. 6 KStG kann angesichts des entgegenstehenden Wortlauts nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Neufassung des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG durch das UnternehmensStRefG vom 29.1.1997 bei einem Verlust der wirtschaftlichen Identität vor 1997 nicht anwendbar ist.
2. Für die Anwendung des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG n.F. ist es nicht zwingend erforderlich, dass das neu zugeführte Betriebsvermögen zum Bilanzstichtag noch vorhanden ist.
3. Ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot liegt nicht vor, wenn ein im Jahr 1996 entstandener Verlust, der nach der in diesem Jahr gültigen Rechtslage auf das nächste Jahr vorgetragen werden könnte, im Folgejahr (1997) aufgrund einer Gesetzesänderung nicht mehr abgezogen werden kann. Ein Vertrauensschutz auf den Fortbestand der früheren Rechtslage besteht nicht. Die Änderung des § 8 Abs. 4 KStG im Laufe des Jahres 1997 erfasst wegen der Jahresbezogenheit der Körperschaftsteuer in zulässiger Weise den gesamten Veranlagungszeitraum 1997, ohne dass eine verfassungsrechtlich bedenkliche Rückwirkung anzunehmen wäre.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 4 S. 2, § 34 Abs. 6; EStG § 10d
Gründe
I.
Streitig ist die Berücksichtigung von Verlusten.
Die Klägerin (Klin) ist eine GmbH. An ihr war ursprünglich Herr G. N. zu 100 v.H. beteiligt. Die Gesellschaft, die zunächst als G. N. GmbH Schlüsselfertigbau firmierte und ihren Sitz in E. (Baden-Württemberg) hatte, war in der Baubranche tätig. Durch Beschluss vom 01.07.1996 wurde der Sitz der Klin nach N. verlegt, außerdem wurde der Gegenstand des Unternehmens (u. a.) auf den An- und Verkauf von Grundstücken und die Vermittlung von Immobilien, Finanzierungen, ...