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FG München Urteil vom 26.11.2007 - 1 K 766/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerberaterwechsel nach Bekanntgabe eines Steuerbescheids

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird die Beendigung der steuerlichen Vertretung erst nach Bekanntgabe eines Steuerbescheids an den bis dahin Empfangsbevollmächtigten Steuerberater dem Finanzamt mitgeteilt und wird die Rechtsbehelfsfrist versäumt, so kommt eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht.

 

Normenkette

AO § 80 Abs. 1 S. 4, § 122 Abs. 2; FGO § 56 Abs. 1; ZPO § 85 Abs. 2

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die Klage – gegebenenfalls unter Wiedereinsetzung in die Klagefrist – rechtzeitig erhoben ist.

Die Kläger werden als Eheleute vom Beklagten – dem Finanzamt (FA) – für das Streitjahr 2003 zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt. Sie wurden im Einspruchsverfahren gegen den ESt-Bescheid für 2003 von einer Rechtsanwalts-Steuerberater-Wirtschaftsprüfer-Sozietät vertreten (vgl. Schreiben vom 30. November 2005). Die Einspruchsentscheidung (EE) erging am 26. Januar 2006 und wurde an diese Sozietät bekanntgegeben. Mit Schreiben vom 16. Februar 2006 teilte die Sozietät dem FA mit dass die Eheleute nicht mehr vertreten würden. Ausweislich eines Aktenvermerks teilte die Steuerkanzlei dem FA am 23. Februar 2006 dem FA telefonisch mit, dass Steuerberater S (das ist der bearbeitende Sozius gewesen) zum Ende des Jahres 2005 aus der Sozietät ausgeschieden sei und die Kanzlei die Kläger nicht mehr vertrete. Die EE sei an die Kläger weitergeleitet worden. Daraufhin wandte sich das FA mit Schreiben vom gleichen Tage an die Eheleute, erläuterte die ergangene EE und wies auf die Einspruchsfrist hin (auf das Schreiben – Bl. 43 der ESt-Akte – wird wegen des genauen Inhalts verwiesen). Offen geblieben ist, ob die Kläger dieses Schrei...

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