Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslohn von einem Dritten nur bei Kenntnis oder „Erkennen können” des Arbeitsgebers
Leitsatz (redaktionell)
Steuerpflichtiger Drittlohn liegt nur vor, wenn der Arbeitgeber wusste oder erkennen konnte, dass der Dritte eine Vergütung erbringt, die als Arbeitslohn zu qualifizieren ist, weil sie Prämie oder Belohnung für eine Leistung ist, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber erbringt.
Normenkette
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 38 Abs. 1 S. 3
Tenor
1. Der Einkommensteuerbescheid 2002 vom 1. September 2006 und die Einspruchsentscheidung vom 26. April 2012 werden dahingehend geändert, dass die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit um 87.518,57 EUR reduziert werden und die Einkommensteuer auf 40.364 EUR herabgesetzt wird.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Tatbestand
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Besteuerung eines geldwerten Vorteils im Rahmen seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er wurde für das Streitjahr zusammen mit seiner Ehefrau durch das Finanzamt Mainz-Mitte veranlagt. Die Eheleute verlegten danach ihren Wohnsitz in den Zuständigkeitsbereich des beklagten Finanzamts München (Abt. IV/V, im Folgenden: Beklagter).
Der Kläger erklärte in seiner Anlage N zur Einkommensteuererklärung 2002 lediglich den auf der besonderen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2002 seines Arbeitgebers bescheinigten Bruttoarbeitslohn als Einnahme. Diese Einnahmen erhöhte das Finanzamt aufgrund einer Kontroll...