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FG München Urteil vom 26.02.2013 - 2 K 26/11 (veröffentlicht am 10.04.2013)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsaufspaltung zwischen Ehegatten-Grundstücksgemeinschaft und von Ehegatten beherrschter AG durch Vermietung von Räumen im eigenen Haus der Ehegatten an die AG und Bestimmung dieser Räume als Unternehmenssitz der AG

Leitsatz (redaktionell)

1. Vermietet eine Ehegatten-Grundstücksgemeinschaft wertmäßig über den Grenzen des § 8 EStDV liegende Räumlichkeiten im eigengenutzten Zweifamilienhaus an eine von den Ehegatten beherrschte, an mehreren Standorten tätige AG und befindet sich der Unternehmenssitz der AG in den Räumen im eigenen Haus, so führt – ungeachtet eines nur geringfügigen prozentualen Anteils dieser Räumlichkeiten an den gesamten von der AG genutzten Gebäudeflächen – bereits die Zuordnung des Unternehmenssitzes der AG bei räumlich-funktionaler Betrachtungsweise dazu, dass die überlassenen Räume als wesentliche Betriebsgrundlagen der AG anzusehen sind und dass somit die für eine Betriebsaufspaltung erforderliche sachliche Verflechtung gegeben ist.

2. Dasselbe gilt im Falle der (formalen) Zuordnung des Ortes der Geschäftsleitung, auch wenn die tatsächlich dort ausgeübte Geschäftsleitungstätigkeit nur ein geringes Ausmaß erreicht (hier: von den Ehegatten nur an den Wochenenden im eigenen Haus ausgeübte Geschäftsleitungstätigkeit für die AG).

Normenkette

EStG § 15 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 2; EStG § 21 Abs. 1; EStDV § 8

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.07.2015; Aktenzeichen IV R 16/13)

BFH (Urteil vom 29.07.2015; Aktenzeichen IV R 16/13)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die Einkünfte der Klägerin aus der Vermietung von Räumen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung erzielt worden sind.

Die Klägerin ist eine Grundstücksgemeinschaf...

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    Auch bescheidene Räumlichkeiten können als Sitz des Unternehmens und zeitweiser Ort der Geschäftsleitung eine sachliche Verpflechtung im Sinne der Betriebsaufspaltung begründen.
    Auch bescheidene Räumlichkeiten können als Sitz des Unternehmens und zeitweiser Ort der Geschäftsleitung eine sachliche Verpflechtung im Sinne der Betriebsaufspaltung begründen.

      Leitsatz Vermieten Ehegatten als Miteigentümer und beherrschende Gesellschafter einer AG dieser bescheidene Räume in ihrem selbst bewohnten Zweifamilienhaus, ist eine sachliche Verflechtung anzunehmen, wenn der Ort dieses Grundstücks zum Sitz der AG ...

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