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FG München Urteil vom 25.09.2017 - 7 K 1436/15 (veröffentlicht am 10.01.2018)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Passivierung von Filmförderdarlehen, deren Rückzahlung von künftigen Verwertungserlösen abhängt

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Rückzahlungsverpflichtungen aus einem Filmförderdarlehen, das nach den vertraglichen Vereinbarungen aus zukünftigen Verwertungserlösen zu bedienen ist und dessen Erlass in Aussicht gestellt ist, sofern die zu verwendenden Verwertungserlöse innerhalb von zehn Jahren ab deutscher Erstaufführung nicht zur Darlehenstilgung ausreichen und die Schuldnerin ihre vertraglichen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt, erstrecken sich nur auf künftiges Vermögen und unterfallen damit dem Anwendungsbereich des § 5 Abs. 2a EStG.

2. § 5 Abs. 2a EStG ist gleichermaßen auf aufschiebend wie auflösend bedingte Verbindlichkeiten anzuwenden. Nach der systematischen Stellung der Norm handelt es sich um eine Regelung zum Bilanzansatz dem Grunde nach und nicht um eine Regelung, die die Höhe eines Bilanzansatzes eines Wirtschaftsguts betrifft.

3. Mit dem Anfall abzuführender Verwertungserlöse bestimmt sich die Passivierung der Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag nicht mehr nach § 5 Abs. 2a EStG, sondern nach den allgemeinen Grundsätzen zur Passivierung von (gewissen bzw. ungewissen) Verbindlichkeiten.

4. Ein Filmkredit, der aus den Verwertungserlösen des geförderten Films zu tilgen ist, ist mit einem geringeren als dem vereinbarten Rückzahlungsbetrag zu bewerten, soweit eine Rückzahlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfällt.

5. Außerordentliche Kündigungsrechte bei bedingten Verpflichtungen, die von Umständen abhängen, die nicht im alleinigen Machtbereich des Gläubigers liegen, führen frühestens dann zu einer auch in der Höhe gewissen Verbindlichkeit, wenn zum Bilanzstichtag Umstände vorliegen, die eine Kündigung aus wicht...

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