rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Erlass von Antidumpingzoll aufgrund der Wiederausfuhr der Ware
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Nachentrichtung von Einfuhrabgaben soll auf Fälle beschränkt sein, in denen eine solche Zahlung gerechtfertigt und mit einem elementaren Grundsatz wie dem Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar ist.
2. Ein besonderer Fall, der zur Erstattung des Antidumpingzolls führen könnte, liegt nicht darin, dass als Gemeinschaftsware deklarierte Fahrradteile, die sich unter zollamtlicher Überwachung wegen ihrer besonderen Verwendung befanden, nicht der vorgeschriebenen Verwendung zugeführt, sondern im Anschluss an die Einfuhr ins Drittland ausgeführt wurden.
Normenkette
VO 2913/92/EWG Art. 204; VO 2913/92/EWG Art. 236 Abs. 1; VO 2913/92/EWG Art. 239; VO 2454/93/EWG Art. 303; VO 2454/93/EWG Art. 900 Abs. 1; VO 2454/93/EWG Art. 901; VO 2454/93/EWG Art. 905
Nachgehend
BFH (Aktenzeichen VII R 36/14)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die Klägerin zu Recht einen Anspruch auf Erstattung von Antidumpingzoll für die von ihr eingeführten und später ins Drittland weitergelieferten chinesischen Fahrradteile geltend gemacht hat.
Die Klägerin wurde durch Verschmelzung Gesamtrechtsnachfolgerin der Fa. A GmbH (A), der die zollbegünstigte Verwendung von Fahrradteilen mit Ursprung in China oder aus China versandt – in Mengen unter 300 Stück pro Monat oder zur Lieferung an eine Partei in Mengen unter 300 Stück pro Monat bestimmt oder – zur Lieferung an einen anderen Inhaber einer Bewilligung „Besondere Verwendung” oder an befreite Parteien bestimmt, bewilligt worden war.
Bis zum 1. Januar 2004 gehörte die A, neben der B GmbH (B) und der Fa. C zur...