Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausbildungsfreibetrag als unteilbarer Jahresbetrag
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Ausbildungsfreibetrag ist ebenso wie der Betrag der hierauf anzurechnenden Einkünfte und Bezüge des Auszubildenden ein grundsätzlich unteilbarer Jahresbetrag.
2. Befindet sich das volljährige Kind das ganze Jahr hindurch in Berufsausbildung und schwanken die für die Kürzung des Ausbildungsfreibetrags maßgeblichen „Einkünfte” (im Sinne von § 2 Abs. 2 EStG) in den einzelnen Monaten stark, führen sie aber insgesamt auf das Jahr gesehen zu einem vollständigen Entfallen des Freibetrags, so ist keine monatsweise Berechnung dahin gehend zulässig, dass ein anteiliger Freibetrag für die Monate zu gewähren wäre, in denen die jeweils tatsächlich zugeflossenen Einkünfte nicht zum vollständigen Wegfall des anteiligen Freibetrags für den jeweiligen Monat führen (wirtschaftliche Zurechnung der Einkünfte und Bezüge).
Normenkette
EStG 2000 § 33a Abs. 2 S. 1 Nr. 2, S. 2, Abs. 4 Sätze 1-2, § 2 Abs. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte (das Finanzamt) den Abzug eines Ausbildungsfreibetrags bei der Festsetzung der Einkommensteuer der Kläger für das Streitjahr zu Recht versagt hat.
Die Kläger sind Ehegatten und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Für das Streitjahr erklärten sie dem Finanzamt gegenüber Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und sonstige Einkünfte. Außerdem beantragten sie für ihren im Streitjahr 20jährigen und unstreitig noch in Berufsausbildung befindlichen Sohn, für den sie ganzjährig Kindergeld erhielten, die einkommensmindernde Gewährung eines Ausbildungsfreibetrags. Das Finanzamt versagte den Abzug eines Ausbildungsfreibetrags unter Hinweis auf d...