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FG München Urteil vom 24.10.2007 - 9 K 991/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Praktikum als Berufsausbildung. Ernsthafte Bemühungen um einen Ausbildungsplatz

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Praktikum ist nur dann als Teil der Berufsausbildung i.S.v. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG anzusehen, wenn ein hinreichender Bezug zum Berufsziel glaubhaft gemacht wird, z.B. wenn dem Praktikum ein detaillierter Ausbildungsplan zugrunde liegt, der darauf abzielt, unter fachkundiger Anleitung für die Ausübung des angestrebten Berufs wesentliche Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln.

2.Wenn ein Kind als ausbildungsplatzsuchend i.S.v. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c EStG berücksichtigt werden soll, muss der Kindergeldberechtigte der Familienkasse die ernsthaften Bemühungen des Kindes um einen Ausbildungsplatz durch geeignete Unterlagen, insbesondere duch schriftiche Bewerbungen sowie deren Zwischennachrichten oder Ablehnungen nachweisen. Der Nachweis kann – wenn die schriftlichen Unterlagen nicht mehr vorhanden sind – auch durch Zeugeneinvernahme, z.B. des Kindes, erbracht werden.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nrn. 2a, 2c

 

Tenor

1. Der Bescheid vom 22. November 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Februar 2007 wird dahingehend abgeändert, dass die Festsetzung lediglich für die Zeit von November 2003 bis März 2004 aufgehoben wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 5/9, die Beklagte zu 4/9.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin für den Sohn C einen Kindergeldanspruch hat, weil er eine Berufsausbil...

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