Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuermeßbetrag 1990. Einkommensteuer 1990
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung für Abnutzung (AfA) für die von der Klägerin vorher selbst bewohnte, steuerneutral aus ihrem Betriebsvermögen entnommene und kurze Zeit darauf in dasselbe Betriebsvermögen wieder eingelegte Wohnung.
Die Klägerin betreibt ein Kurheim und erzielt daraus gewerbliche Einkünfte. Im Kurheimgebäude befand sich eine 57,6 qm große, von der Klägerin früher privat genutzte Wohnung. Die Wohnung war in den Bilanzen für das Kurheim bis zum Jahr 1990 als gewillkürtes Betriebsvermögen ausgewiesen.
Lt. Bilanz zum 31.12.1990 wurde die Wohnung Mitte Januar 1990 mit dem Auszug der Klägerin steuerfrei gem. § 52 Abs. 15 Sätze 7 und 11 EStG ins Privatvermögen überführt (vgl. S. 6 der Bilanz 1990 und der Anlage 3 hierzu). Anschließend wurde die Wohnung renoviert und danach als Aufenthaltsraum für das Kurheim benutzt (vgl. Schreiben der Klägerin vom 04. Juli 1996, Bl. 31 FG-Akte). Die vorausgehende private Nutzung der Wohnung durch die Klägerin sowie deren nachfolgend betriebliche Nutzung ist ebenso wie deren Entnahme und Einlage zwischen den Beteiligten unstrittig (vgl. Schreiben des Finanzamts vom 25. Juli 1996, Bl. 40 FG-Akte).
In der Bilanz zum 31. Dezember 1990 wurde die wiedereingelegte „Wohnung” mit dem Verkehrswert (abzüglich der anteiligen Jahres-AfA) bilanziert. Das Finanzamt berechnete jedoch die Jahres-AfA auf Basis des alten Buchwertes und setzte mit Bescheid vom 25. März 1992 die Einkommensteuer (ESt) 1990 auf 15.518 DM, bzw. mit Änderungsbescheid vom 26. April 1993 auf 15.826 DM fest (Bl. 14, 20 ESt-Akte). Das Finanzamt b...