Entscheidungsstichwort (Thema)
Physikalische Verwendung von Biogas zur Erzeugung von Strom in Blockheizkraftwerken als Voraussetzung für die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG
Leitsatz (redaktionell)
1. Strom, der mit Gas aus dem Erdgasnetz hergestellt wird, ist nicht gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG steuerbefreit, weil Strom aus erneuerbaren Energieträgern nach § 2 Nr. 7 EnergieStG nur vorliegt, wenn er ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme, Deponiegas, Klärgas oder aus Biomasse erzeugt wird. Ein Erdgasnetz, in das von einem Energieversorgungsunternehmen aus Biomasse erzeugtes Gas eingeleitet und Gas zur Erzeugung von Strom in Blockheizkraftwerken entnommen wird, enthält jedoch ein Gemisch von begünstigtem (aus Biomasse erzeugtem) und nicht begünstigtem Gas.
2. Für die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG für den in Blockheizkraftwerken erzeugten Strom aus erneuerbaren Energieträgern ist rein auf die physikalische Verwendung abzustellen; insoweit reicht eine kaufmännisch-bilanzielle Verwendung nicht aus.
Normenkette
StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Nr. 7, § 11 Nr. 8 Buchst. a; StromStV § 1b Abs. 2 Sätze 1-2; BiomasseV § 2 Abs. 1 S. 1; EGRL 96/2003 Art. 15 Abs. 1 Buchst. b; EEG § 44 ff., § 47 Abs. 6, § 89 Abs. 1 Nr. 1; EnergieStG § 28
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG und ein Energieversorgungsunternehmen, das Letztverbraucher mit elektrischem Strom beliefert. Sie hat eine Versorgererlaubnis gemäß § 4 des Stromsteuergesetzes in der Fassung des Jahres 2015 (StromStG). An zwei Standorten erzeugte sie aus Blockheizkraftwerken (BHKW) Stro...