Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifierung sog. Computer on Modules
Leitsatz (redaktionell)
Elektrisch funktionierende, in einer Vielzahl von Bereichen und Geräten, z. B. in der Medizintechnik, in Flugsimulatoren, Industrierobotern und auch in Parkscheinautomaten einsetzbare, mit Prozessor, Chipsatz sowie weiteren aktiven und passiven Bauelementen bestückte, nicht über einen Arbeitsspeicher, sondern nur über einen Flashspeicher mit einer Speicherkapazität von 2 MByte verfügende „Computer on Modules” im ETX-Standard (Embedded Technology eXtended) mit einem sog. Feature Connector, vier ETX-Schnittstellenanschlüssen und einem Stecksockel für ein DDR-SDRAM-Speichermodul, die die Aufgabe haben, das System, in das sie eingebettet sind, zu steuern, zu regeln oder zu überwachen, sind in die Unterposition 8543 7090 KN in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 der Kommission vom 20.9.2007 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl EG Nr. L 286/1 vom 31.10.2007) einzureihen „elektrisches Gerät mit eigener Funktion, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen – universell verwendbares Embedded Computer Modul”).
Normenkette
KN Pos. 8471 UPos. 8000; KN Pos. 8543 UPos. 7090
Nachgehend
BFH (Urteil vom 13.12.2011; Aktenzeichen VII R 70/10)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist die zollrechtliche Tarifierung von sog. Computer on Modules.
Mit Antrag vom 17. Juni 2008 beantragte die Klägerin beim Beklagen,die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) für Embedded Module … (Module) und begehrte die Einreihung in die Unterposition 8471 8000 der Kombinierten Nomenklatur (KN). ...