Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermessensausübung bei Entscheidung über Einspruch des Kindergeldberechtigten gegen Bescheid über die Abzweigung des Kindergeldes an das Kind. Kein alleiniges Abstellen auf eine nachträgliche Unterhaltsleistung
Leitsatz (redaktionell)
Leistet ein Kindergeldberechtigter Monate nach Ergehen eines Unterhaltsurteils jedoch unmittelbar nach Ergehen des Bescheids über die Abzweigung von Kindergeld an das Kind für 18 Monate rückwirkend Unterhalt, der das monatliche Kindergeld übersteigt, hat die Familienkasse bei der Entscheidung über den Einspruch gegen den Abzweigungsbescheid in ihre Ermessenserwägungen den Zweck des Kindergeldes einzubeziehen. Sie kann die Rechtmäßigkeit des Abzweigungsbescheids nicht allein damit begründen, dass die nachträgliche Erfüllung der Unterhaltspflicht keine Nachzahlung von Kindergeld rechtfertigt.
Normenkette
EStG § 74 Abs. 1; AO § 5; FGO § 102
Nachgehend
Tenor
1. Der Bescheid über die Abzweigung des Kindergelds vom 26. April 2005 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 8. Juni 2005 werden aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
I.
Der geschiedene Kläger ist Vater der Beigeladenen (geboren am 28. Februar 1984).
Für Mai bis Juli 2003 leistete der Kläger für die Beigeladene monatlich Unterhalt von 300 EUR.
Mit Urteil des Amtsgerichts Weilheim vom 17. Dezember 2004 wurde entschieden, dass der Kl...