Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestimmtheit des Grunderwerbsteuerbescheids bei Erwerb mehrerer Grundstücke durch einheitlichen Vertrag. Ausschluss der Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 3 GrEStG bei vorangegangener Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft innerhalb der Sperrfrist
Leitsatz (redaktionell)
1. Werden durch einen einheitlichen Vertrag mehrere Grundstücke erworben, so verstößt es grundsätzlich nicht gegen das Bestimmtheitsgebot des § 119 Abs. 1 AO, wenn die Grunderwerbsteuer dafür in nur einem Steuerbescheid in einem Betrag festgesetzt wird.
2. Zweck des § 6 Abs. 4 S. 1 GrEStG ist die Verhinderung objektiver Steuerumgehungen, die sich aus der Kombination eines nicht steuerbaren Wechsels im Personenbestand der Gesamthand und der anschließenden, von der Grunderwerbsteuer befreiten Übernahme eines Grundstücks aus dem Vermögen der Gesamthand ergeben.
3. Als rechtsgeschäftlicher Erwerb eines Anteils an der Gesamthand i. S. d. § 6 Abs. 4 S. 1 GrEStG gilt auch die formwechselnde Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft. Dem Umstand, dass die Gesamthänder der durch die Umwandlung entstandenen Personengesellschaft zuvor Gesellschafter der umgewandelten Kapitalgesellschaft gewesen sind, kommt in Bezug auf § 6 Abs. 4 S. 1 GrEStG keine Bedeutung zu.
4. Die Sperrfrist des § 6 Abs. 4 S. 1 GrEStG beginnt erst mit Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister.
Normenkette
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 6 Abs. 3 S. 1; GrEStG § 6 Abs. 4 S. 1; AO § 119 Abs. 1
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 05.06.2019; Aktenzeichen II B 21/18)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob der Erwerb mehrerer Immobilien dur...