Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückstellungsfähigkeit des in Zusammenhang mit der Lagerung von nach gesetzlichen Vorschriften aufzubewahrenden Geschäftsunterlagen entstandenen Mietaufwands
Leitsatz (redaktionell)
Aufwendungen, die durch den Abschluss eines Mietvertrages über Räumlichkeiten zur Lagerung der nach § 257 HGB und § 147 AO 1977 aufbewahrungspflichtigen Geschäftsunterlagen entstehen, sind nicht rückstellungsfähig.
Normenkette
HGB § 249 Abs. 2, 1; AO 1977 § 147; HGB § 257; EStG § 5 Abs. 1
Nachgehend
Gründe
I.
Die Klägerin (Klin) betreibt in M. ein Vertriebszentrum für Auto-Ersatzteile und Zubehör. Versorgt werden Einzelhandelsfirmen der inländischen Vertriebsorganisation des … Konzerns mit Zubehör, Betriebsmitteln und Betriebseinrichtungen. Zur Vertriebsorganisation innerhalb des Geschäftsbereichs gehörten Ende 1993 in den alten Bundesländern 195 Händler, 260 Vertragswerkstätten und 1 Zweigbetrieb, in den neuen Bundesländern insgesamt 328 Händler. Die Umsatzerlöse beliefen sich in 1993 auf rd. 455 Mio. DM.
Jeder Partnerbetrieb innerhalb des Geschäftsbereichs wird von Montag bis Freitag in der Regel einmal täglich beliefert. Bei jeder Auslieferung von Ersatzteilen und Zubehör fallen automatisch erstellte Ausgangsrechnungen und Lieferscheine an, die elektronisch gespeichert werden. Sonstige mit der Auslieferung verbundene Unterlagen wie Frachtbriefe und manuell erstellte Rechnungen für besondere Waren und Leistungen (z. B. Durchleitung von Werbemitteln, EDV-Nutzung durch Partnerbetriebe, Schulungen etc.) werden mangels entsprechender technischer Schnittstellen in Urschrift aufbewahrt. Das Gleiche gilt für Eingangsrechnungen, Personalunterlagen für die rd. 400 Mitarbeiter, Verträge mit den Partnerbetrieben, Reklam...