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FG München Urteil vom 22.08.2001 - 4 K 3205/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenleistung durch Baulandausweisung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Ausweisung von Bauland durch eine Gemeinde anläßlich des Erwerbs eines Grundstücks für vom Veräußerer zurückbehaltene Flächen stellt eine zusätzliche der GrESt zu unterwerfende Gegenleistung dar.

 

Normenkette

GrEStG § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1; AO § 41

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.10.2004; Aktenzeichen II R 22/03)

 

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Klägerin anlässlich des Erwerbs eines Grundstücks durch Baulandausweisung für vom Veräußerer zurückbehaltene Flächen eine der Grunderwerbsteuer zu unterwerfende zusätzliche Gegenleistung erbracht hat.

Mit notariellem Vertrag vom 2.12.1996 – Nachtrag zu den Vorurkunden der notariellen „Rahmenvereinbarungen über die Bebauung eines Grundstücks – Kaufvorvertrag” vom 21.8.1995 – (Bl. 1 FA-Akte) erwarb die Klägerin verschiedene insgesamt 9.350 qm große Teilflächen aus Grundstücken in der Gemarkung … zum Kaufpreis von 60 DM/qm. Bei den Veräußerern verblieben Teilflächen in der Größe von 4.933 qm. Alle Flächen liegen im Gebiet eines rechtskräftigen Bebauungsplanes, zu dessen Aufstellung sich die Klägerin in der Rahmenvereinbarung verpflichtet hatte. Die Erschließungsflächen sowie 60 v. H. der bebaubaren Fläche sollten an die Klägerin verkauft werden. 40 v. H. der bebaubaren Fläche sollten bei den Veräußerern verbleiben. Der Kaufpreis für die von der Klägerin erworbenen Flächen wurde im Kaufvorvertrag fälschlich mit 12 DM/qm angegeben, tatsächlich vereinbart waren, wie im Nachtrag klargestellt, 60 DM/qm. Die Veräußerer waren u. a. berechtigt, von der Rahmenvereinbarung samt Kaufvorvertrag zurückzutreten, wenn die Bebaubarkeit der ihnen verbliebenen Fläche, die in fünf möglichst gleich große Grundstücke aufzuteilen war, nicht innerhalb von fünf Jahren ...

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