Entscheidungsstichwort (Thema)
Unrechtmäßige Arrestanordnung. Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungklage nach Übergang zum Vollstreckungsverfahren
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig, wenn sich die angefochtene Arrestanordnung nach Erlass des Steuerbescheides durch Übergang zum Vollstreckungsverfahren erledigt hat, und der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit hat.
2. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit besteht, wenn der Kläger wegen der Arrestanordnung einen nicht offensichtlich aussichtslosen Schadensersatzprozess gegen die Finanzverwaltung führt.
3. Der Schadensersatzprozess ist nicht offensichtlich aussichtslos, wenn zum Zeitpunkt der Arrestanordnung das Vorliegen eines Arrestgrundes nicht überwiegend wahrscheinlich war.
Normenkette
AO § 324 Abs. 1 S. 1; FGO § 100 Abs. 1 S. 4
Nachgehend
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Arrestanordnung vom 25. Juni 2003 von Anfang an rechtswidrig gewesen ist.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
I.
Die Klägerin begehrt im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Arrestanordnung.
Der Beklagte (das Finanzamt) ordnete im Verlauf der Ermittlungen in einem wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung am 13. Februar 2003 gegen die Klägerin und ihren Ehemann eingeleiteten Steuerstrafverfahrens mit Verfügung vom 25. Juni 2003 gem. § 324 AO den d...