Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestellung eines Dauerwohn- und Nutzungsrechts nach §§ 31 ff WEG nicht grunderwerbsteuerbar
Leitsatz (redaktionell)
Ein veräußerliches, vererbliches und zeitlich unbegrenztes Dauerwohn- und Nutzungsrecht nach den §§ 31 ff. WEG fällt nicht unter den in § 2 GrEStG geregelten Grundstücksbegriff, sodass Rechtsvorgänge, die sich auf ein derartiges Recht beziehen, nicht der Grunderwerbsteuer unterliegen. Zwar kann in ganz besonderen extremen Ausnahmefällen der Tatbestand des § 1 Abs. 2 GrEStG, d.h. die Verschaffung der wirtschaftlichen Verwertungsbefugnis an einem Grundstück, erfüllt sein; ein solcher Ausnahmefall wird jedoch weder durch eine unbefristete Einräumung noch durch das Nichterfordernis einer Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Vermietung oder Veräußerung noch durch die Vereinbarung einer Entschädigung beim Heimfall noch durch Regelungen über Instandhaltung, Versicherung und Wiederaufbau begründet (Festhaltung an FG München, Urteil v. 11.9.2000, 4 K 3863/97).
Normenkette
GrEStG § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2; WEG §§ 31, 33 Abs. 2, 4, §§ 35, 36 Abs. 1, 4, § 37 Nr. 1
Tenor
1. Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 20. Juli 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. November 2018 wird aufgehoben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die Bestellung eines Dauerwohnrechts der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) unterliegt.
Mit notariellem Vertrag vom xx.yy.20zz (UrNr. …) bestellte X zugunsten des Kläg...