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FG München Urteil vom 20.07.2010 - 2 K 2868/08 (veröffentlicht am 10.09.2010)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung des Begriffs „von Bedeutung” i. S. d. § 181 Abs. 5 AO im Zusammenhang mit einer gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs nach § 10d Abs. 4 EStG. Antrag auf Erlass eines Verlustfeststellungsbescheids nach § 10d EStG kein Antrag i. S. d. § 171 Abs. 3 AO. Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3a AO nur bei innerhalb der Feststellungsfrist erlassenem Feststellungsbescheid

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Verlustfeststellung nach § 10d Abs. 4 EStG ist gem. § 181 Abs. 5 S. 1 AO für eine Steuerfestsetzung „von Bedeutung”, wenn die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuerfestsetzung des Jahres, in dem der verbleibende Verlustvortrag nach § 10d Abs. 2 EStG bis zum vollständigen Verbrauch abgezogen werden könnte, und die Feststellungsfrist des hierfür letzten Verlustfeststellungsbescheids (Grundlagenbescheids) noch nicht abgelaufen sind. Die Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags ist nicht zeitlich unbegrenzt zulässig.

2. Ein Antrag auf Erlass eines Verlustfeststellungsbescheids nach § 10d Abs. 4 S. 1 EStG ist kein „Antrag” i. S. d. § 171 Abs. 3 AO. Als Antrag im Sinne dieser Vorschrift sind nur Willenserklärungen zu verstehen, die ein Tätigwerden der Finanzbehörde außerhalb des infolge der Amtsmaxime ohnehin gebotenen Verwaltungshandelns auslösen sollen.

3. Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3a S. 1 AO setzt bei (negativen) Feststellungsbescheiden voraus, dass der angefochtene Bescheid noch vor Ablauf der Feststellungsfrist ergangen ist.

 

Normenkette

EStG 1997 § 10d Abs. 3; EStG 1997 i.d.F.v. 24.3.1999 § 10d Abs. 4 S. 1; AO § 181 Abs. 5 S. 1, Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, § 171 Abs. 3, 3a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.06.2011; Aktenzeichen IX R 38/10)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens...

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      (1)[2] 1Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag von 1 000 000 Euro[3] [Bis 31.12.2023: 10 000 000 Euro], bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, ...

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