Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit der Anfechtung von nach Erledigungserklärungen ergangenen Steuerbescheiden. Keine Änderung der behördlichen Zuständigkeit nach Klageerhebung wegen Wohnsitzverlegung. Nichtigkeit wegen Formfehler
Leitsatz (redaktionell)
1. Mit Abgabe der Erledigungserklärungen im finanzgerichtlichen Erörterungstermin wird der Rechtstreit unmittelbar beendet; die angefochtenen Steuerfestsetzungen werden unanfechtbar.
2. Nur wenn mit einer Klage gegen die aufgrund der Erledigungserklärung des Vorprozesses ergangenen neuen Steuerbescheide eine unvollständige oder sonst rechtsfehlerhafte Umsetzung der erteilten Änderungszusage geltend gemacht wird, ist eine Anfechtung der neuen Steuerbescheide zulässig.
3. Übereinstimmende Erledigungserklärungen sind unwiderruflich, wenn kein Restitutionsgrund vorliegt. Anderes gilt „nur”, wenn ein Restitutionsgrund (§ 134 FGO i.V.m. § 580 ZPO) vorliegt.
4. Nach Erhebung einer Klage gegen eine Einspruchsentscheidung führt die Verlegung des Wohnsitzes oder Sitzes des Klägers zu keiner Änderung der Passivlegitimation nach § 63 FGO.
5. Formelle Fehler wie unzulässige handschriftliche Änderungen und Ergänzungen bzw. fehlende Unterschriften bedingen nicht, dass Bescheide mit klar erkennbarem Regelungsgehalt als nichtig anzusehen sind.
Normenkette
FGO §§ 138, 63 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, §§ 134, 42; AO §§ 127, 351 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist im Wesentlichen, ob sich der Rechtsstreit betreffend die Einkommensteuerfestsetzungen für 1990, 1991, 1992 und 1995 mit Abgabe der Erledigungserklärungen im Erörterungstermin in der Hauptsache erledigt hat.
I.
Die Kläger sind Eheleute u...