Entscheidungsstichwort (Thema)
Anerkennung der Kosten einer durch die Infertilität des Ehemanns verursachten künstlichen Befruchtung als außergewöhnliche Belastung trotz eines Lebensalters der Ehefrau von über 40 Jahren
Leitsatz (redaktionell)
Die Aufwendungen für eine allein durch die verminderte Beweglichkeit der Spermien des Ehemanns (Asthenozoospermie) verursachte künstliche Befruchtung (hier: Invitro-Fertilisation, IVF) können auch dann als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein, wenn die Krankenkasse der privat versicherten Eheleute die Übernahme der Kosten abgelehnt hat, weil die zum Zeitpunkt der künstlichen Befruchtung 45-jährige Ehefrau älter als 40 Jahre war, wenn die Ehegatten bereits ein Kind (nach einer erfolgreichen künstlichen Befruchtung) haben und wenn nicht vorab ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten über die medizinische Notwendigekeit der künstlichen Befruchtung eingeholt worden ist.
Normenkette
EStG § 33 Abs. 1, 2 S. 1
Tenor
1. Der Einkommensteuerbescheid vom … in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … wird dahingehend abgeändert, dass die festgesetzte Einkommensteuer auf … EUR herabgesetzt wird.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Anerkennung von Kosten einer künstlichen Befruchtung als außergewöhnliche Belastung.
I.
Der Kläger (Kl) wurde mit seiner Ehefrau (geb. … 07.1961) im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Die Eheleute hatten im Streitjahr ein gemeinsames leibliches Kind, das...