Entscheidungsstichwort (Thema)
Hinzurechnung von Vergütungen für die Geschäftsführung nach § 8 Nr. 4 GewStG auch dann, wenn die GmbH & Co. KGaA mit dem Geschäftsführer, der Kommanditist der persönlich haftenden GmbH & Co. KG ist, unmittelbar einen Anstellungsvertrag abschließt
Leitsatz (redaktionell)
1. § 8 Nr. 4 GewStG ist eine Korrekturvorschrift zu § 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG. Letztere Vorschrift hat den Zweck, eine Doppelbelastung mit Körperschaftsteuer und Einkommensteuer zu vermeiden; die Vergütung für die Geschäftsführung unterliegt danach nicht der Körperschaftsteuer bei der KGaA. § 8 Nr. 4 GewStG stellt nunmehr sicher, dass auch dieser Gewinnanteil der Gewerbesteuer unterliegt.
2. Gleichgültig ist, ob die Vergütungen aufgrund des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung oder aufgrund eines gesonderten (schuldrechtlichen) Tätigkeitsvertrags geschuldet werden.
3. Im Falle der unmittelbaren Anstellung eines Kommanditisten der persönlich haftenden GmbH & Co. KG als Geschäftsführer der KGaA ist die Geschäftsführervergütung zunächst der GmbH & Co. KG als persönlich haftender und zur Geschäftsführung berufener Gesellschafterin der KGaA als gewerbliche Einkünfte gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG zuzurechnen. Anschließend ist die Vergütung im Rahmen der Gewinnverteilung der GmbH & Co. KG dem Kommanditisten als Sondervergütung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz EStG zuzurechnen.
4. Ist der persönlich haftende Gesellschafter einer KGaA eine GmbH & Co. KG, deren Komplementärin eine zur Geschäftsführung befugte GmbH ist, mindern Aufwendungen, die der Komplementär-GmbH dadurch entstehen, dass sie die ihr übertragene Geschäftsführung der KGaA nur durch Fremdgeschäftsführer ausüben kann, die Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 4 GewStG nicht.
5. Eine teleologische Reduktion des § 8 Nr. ...