Nachgehend
Tenor
1. Die verbindlichen Zolltarifauskünfte der Oberfinanzdirektion vom 08. Oktober 1992 XY-01 bis 06 sowie die Einspruchsentscheidung werden aufgehoben. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte und die Klägerin Je zur Hälfte.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
I.
Streitig ist die zolltarifliche Einordnung von sog. Wunderkugeln zur Erlangung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes.
Die Klägerin (Klin) betreibt Unterhaltungsgeräte sowie Warenautomaten, die sie mit Wunderkugeln bestückt. Diese bestehen aus einem Kaugummi und einem Spielzeug in Form einer kleiner Tierfigur oder einem einfachen Kinderarmband oder einem Spielzeug in Form eines kleinen Kreisels oder einem Bausatz zum Zusammenbauen eines einfachen Spielzeugs. Die Umsätze aus diesen Warenautomaten für 1990 und 1991 hat die Klin jeweils mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % in ihren Umsatzsteuer(USt)-Erklärungen aufgeführt. Am 26. Februar 1992 beantragte die Klin für die verschiedenen Wunderkugelzusammensetzungen 6 verbindliche Zolltarifauskünfte bei der Oberfinanzdirektion (OFD). In den von dieser erteilten verbindlichen Zolltarifauskünften XY-01 bis 06 vom 08. Oktober 1992 entschied sie, daß es sich bei den Wunderkugeln um keine Warenzusammenstellungen im Sinne des AV 3b handele.
Der Einspruch hiergegen blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung -EE- vom 23. Dezember 19939.
Mit der hiergegen erhobenen Klage beantragt die Klin, die verbindlichen Zolltarifauskünfte ...