Entscheidungsstichwort (Thema)
Kraftfahrzeugsteuer
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob durch Umbaumaßnahmen ein Pkw-Kombi zu einem Lkw i. S. des Kraftfahrzeugsteuerrechts wurde (§ 8 Nr. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz –KraftStG–).
I.
Der Kläger (Kl) ist seit dem 20.7.1988 Halter des Kraftfahrzeugs Typ Nissan Patrol K 160, amtliches Kennzeichen …. Das Fahrzeug wurde am 10.11.1987 erstmals zum Verkehr zugelassen. In den Fahrzeugpapieren war ab der Erstzulassung u. a. eingetragen: Fahrzeugart: Pkw-Kombi geschlossen, Diesel, nicht Schadstoff arm, Hubraum 3.224 ccm, Leergewicht 1925 kg, zulässiges Gesamtgewicht 2450 kg, zulässige Höchstgeschwindigkeit 145 km/h, 5 Sitzplätze. Das Verdeck (Hardtop) ist abnehmbar.
Im November 1988 wurden an dem Fahrzeug verschiedene, nicht näher bezeichnete technische Änderungen vorgenommen und das Fahrzeug daraufhin von der Zulassungsstelle (ZulSt) am 29.11.1988 als Lkw eingestuft. Das Finanzamt (FA) behandelte das Fahrzeug ab dem 29.11.1988 zunächst als Lkw und setzte die Kraftfahrzeugsteuer nach dem zulässigen Gesamtgewicht mit 113 DM fest (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG). Im Zuge einer Überprüfung im Januar 1994 erhielt das FA nähere technische Daten über das Fahrzeug. Aufgrund der dabei getroffenen Feststellungen sah das FA die Voraussetzungen für eine kraftfahrzeugsteuerliche Anerkennung des Fahrzeugs als Lkw als nicht erfüllt an und erließ am 2.3.1994 einen gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung geänderten Steuerbescheid, mit dem es die Kraftfahrzeugsteuer unter Berücksichtigung der Festsetzungsverjährung ab dem 29.11.1991 nach dem Hubraum für die Zeit vom 29.11.1991 bis 28.11.1993 um 1.751 DM, für die Zeit vom 29.11.1993 bis 28.11.1995 um 2.866 DM erhöhte. Der dagegen erhobene ...