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FG München Urteil vom 19.03.2019 - 12 K 985/17 (veröffentlicht am 25.08.2019)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld für Kind in Beurufsausbildung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet.

2. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlagen für die Ausübung des „angestrebten” Berufs geeignet sind und zwar unabhängig davon, ob die Ausbildungsmaßnahmen in einer Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben sind.

3. Als berufsbezogenes Ausbildungsverhältnis ist ohne weiteres die Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf anzuerkennen, wenn sie nach der maßgeblichen Ausbildungsordnung durchgeführt wird. Gleiches gilt für einen sonst vorgeschriebenen, allgemein anerkannten oder üblichen Ausbildungsweg.

4. Die Ausbildung zum Versicherungsfachmann ist eine Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG.

 

Normenkette

EStG § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 S. 2, § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a

 

Tenor

1. Der Bescheid über die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung vom 23. Januar 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. März 2017 wird aufgehoben, soweit darin die Kindergeldfestsetzung für die Monate März 2014 bis Juni 2015 aufgehoben wurde.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 6/22 und die Beklagte zu 16/22.

4. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob der Klägerin für ihren Sohn […] (YZ, geboren am […] Mai 1995) für...

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      (1) 1Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer   1. im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder   2. ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im ...

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