Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes für den Veranlagungszeitraum 2005
Leitsatz (redaktionell)
1. Das Solidaritätszuschlagsgesetz 1995 in der für das Streitjahr 2005 geltenden Fassung ist formell und materiell verfassungsgemäß; es verstößt insbesondere weder wegen der Dauer der Erhebung des Zuschlages gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch gegen die Berufsfreiheit der Steuerpflichtigen (Art. 12 Abs. 1 GG) noch gegen den Schutz des Eigentums durch Art. 14 Abs. 1 GG noch gegen Art. 2 Abs. 1 GG.
2. Der Solidaritätszuschlag ist verfassungsrechtlich keine Sonderabgabe, sondern eine Steuer; der Gesetzgeber war berechtigt, den Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe i.S. v. Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG einzuführen, und nicht verpflichtet, das Solidaritätszuschlagsgesetz 1995 von vornherein befristet einzuführen.
Normenkette
SolZG 1995 §§ 1, 3 Abs. 1, § 4; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 100 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2, Art. 106 Abs. 1 Nr. 6; AO § 3 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für das Kalenderjahr 2005 verfassungsgemäß ist.
Das Finanzamt setzte mit Bescheid über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag vom 17.8.2007 den Solidaritätszuschlag für 2005 gegenüber der Klägerin auf 4.753,32 EUR fest. Der Bescheid erging hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung (AO) teilweise vorläufig. Der Einspruch der Klägerin gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 ging am 18...