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FG München Urteil vom 18.04.2012 - 4 K 309/09 (veröffentlicht am 25.05.2012)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingeschränkte gerichtliche Überprüfung der Steuerberaterprüfung. Pflichten des Zweitprüfers bei der Steuerberaterprüfung. Zulässigkeit von gesetzlich nicht vorgesehenen Korrektorentreffen. Teilnahme nur des Zweitprüfers am Überdenkungsverfahrens nach Tod des Erstprüfers. Keine ausreichende Klagebegründung durch Bezugnahme auf „Drittkorrekturen” durch Gutachter. Anforderung an Punktvergabe bei Folgefehlern. Keine Bindung an amtliche Musterlösung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das FG kann Prüfungsentscheidungen bei der Steuerberaterprüfung im Wesentlichen nur daraufhin überprüfen, ob der Prüfungsausschuss allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verletzt hat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen ist oder wesentliche Verfahrensbestimmungen außer Acht gelassen hat (Anschluss das FG Hamburg v. 23.1.2002, V 26/01). Hinsichtlich der fachlichen und prüfungsspezifischen Beurteilung kommt eine gerichtliche Kontrolle im Übrigen nur in Betracht, wenn sich ein Bewertungsfehler auf die Notengebung ausgewirkt haben könnte.

2. Wird dem Zweitkorrektur die Bewertung des Erstprüfers mitgeteilt (sog. offenes Bewertungsverfahren), so kann aus der Tatsache, dass der Zweitkorrektor sich der Bewertung des Erstkorrektors anschließt (z. B. durch bloßes Abhaken der Bewertungsschritte des Erstkorrektors oder durch ein allgemeines „Einverstanden”) nicht gefolgert werden, er habe die Arbeit nicht selbstständig begutachtet. Selbst der Umstand, dass der Zweitkorrektor die eigens für seine Korrektur vorgesehene Spalte sowie einen Korrekturbogen (teilweise) nicht ausfüllt, lässt nicht den Schluss zu, er habe keine eigenständige Bewertung vorgenommen.

3. Die Möglichkeit des Zweitprüfers, sich der Meinung des Erstprüfers anzusch...

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