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FG München Urteil vom 18.03.2008 - 6 K 4293/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Einkunftserzielungsabsicht bei VuV. Berücksichtigung von Kosten einer Erschließungsmaßnahme als Werbungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei der Rechtsprechung des BFH zur Einkunftserzielungsabsicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist bei bebauten Grundstücken keine Differenzierung bezüglich einer Wohnbebauung ersichtlich.

2. Betreffen Kosten einer Erschließungsmaßnahme ein bereits erschlossenes Grundstück, liegen grundsätzlich sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen vor.

 

Normenkette

EStG § 21 Abs. 1 S. 1, § 9

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.04.2009; Aktenzeichen IX R 39/08)

 

Tenor

1. Der Beklagte wird verpflichtet, geänderte Einkommensteuerbescheide für 1996, 1998 und 1999 zu erlassen, in denen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

für 1996 in Höhe von

-1.138,65 EUR

(= -2.227 DM),

für 1998 in Höhe von

-23.900,85 EUR

(= -46.746 DM) und

für 1999 in Höhe von

-833,41 EUR

(= -1.630 DM)

berücksichtigt werden.

2. Die Berechnung wird dem Finanzamt übertragen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob und in welcher Höhe Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV) für die Veranlagungszeiträume 1996, 1998 und 1999 bei der Einkommensteuerveranlagung der zusammenveranlagten Kläger zu berücksichtigen sind.

1986 hat die Klägerin das, 2.730 m² große, Grundstück XY zu einem Kaufpreis von 152.000 DM erworben. Im Erwerbszeitpunkt war das Grundstück mit einem Wohnhaus, einem Kuhstall inkl. Nebengebäuden sowie einem Stadel bebaut.

In de...

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