Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur steuerlichen Behandlung des sog. Carried Interests
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei einer steuerlich anzuerkennenden Gewinnverteilungsabrede ist der Carried Interest Gewinnanteil.
2. Die übrigen Fondgesellschafter (Investoren) erzielen um den Gewinnvorzug geminderte Einkünfte.
Normenkette
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 4
Nachgehend
Tenor
1. Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2006, 2007 und 2010 jeweils vom 24. April 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Juli 2018 werden dahingehend geändert, dass für 2006 ausländische Dividenden i.H.v. 278.314 EUR, Werbungskosten zu ausländischen Dividenden i.H.v. 13.287 EUR sowie Werbungskosten zu ausländischen Zinsen und anderen Erträgen ohne Dividenden i.H.v. 916 EUR, für 2007 ausländische Zinsen und andere Erträge ohne Dividenden i.H.v. 54.284 EUR sowie Werbungskosten zu ausländischen Zinsen und anderen Erträgen ohne Dividenden i.H.v. 5.428 EUR und für 2010 Kapitalerträge, die nicht dem Steuerabzug unterlegen haben, i.H.v. 3.183.274 EUR festgestellt werden.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Den Beigeladenen werden keine Kosten auferlegt; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
5. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die steuerliche Behandlung des sog. Carried Interests bei de...