Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung private Vermögensverwaltung vs gewerblicher Wertpapierhandel: Berücksichtigung von Verlusten eines Steuerberaters aus umfangreichen Wertpapiergeschäften. Einkommensteuer 1989
Leitsatz (amtlich)
Der Handel mit Wertpapieren überschreitet die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zur Gewerblichkeit nicht bereits dadurch, dass der Kapitalanleger planmäßig vorgeht, Geschäfte in erheblichem Umfang tätigt, die Käufe teilweise fremdfinanziert und zur Abwicklung auf seine berufsspezifischen Kenntnisse als Steuerberater zurückgreift, solange nicht eine betriebliche Organisation unterhalten wird, die sich deutlich von der Verhaltensweise eines Privatanlegers unterscheidet.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 23 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
1. Der Kläger hat mit seiner als Effektenhandel bezeichneten Tätigkeit im Streitjahr 1989 keinen Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG unterhalten.
2. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Gegen die Kläger, zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute, erging am 27. Juni 1993 ein Einkommensteuerbescheid für 1989, der u. a. den Vorbehalt der Nachprüfung trägt. Auf den Einspruch der Kläger setzte der Beklagte (das Finanzamt = FA) die Einkommensteuer für 1989 mit Einspruchsentscheidung vom 13. Dezember 1993 auf 112.012 DM herab. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.
Mit der hiergegen gerichteten Klage tragen die Kläger erstmals vor, seit 1984 – und auch im Streitjahr 1989 – einen gewerblichen Wertpapierhandel betrieben zu haben.
Im Rahmen dieser –Tätigkeit habe der Kläger im Streitjahr 1989 einen Verlust von 119.431,31 DM erzielt. Die Summe der Verlustvorträge aus den Jahren 1985 bis 1988 betrage 610.306 DM.
N...