Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachweispflichten eines Land- und Forstwirts nach § 57 EnergieStG in Verbindung mit § 103 EnergieStV bei Beantragung einer Agrardieselentlastung und Vorhandensein mehrerer auf den Landwirt zugelassener, aber von Angehörigen nicht landwirtschaftlich genutzter Diesel-PKW
Leitsatz (redaktionell)
1. Das in § 103 EnergieStV für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft vorgeschriebene Verfahren zur Beantragung einer Agrardieselentlastung, wonach unter anderem der Begünstigte sich nach § 103 Abs. 4 Satz 1 EnergieStV Quittungen oder Lieferbescheinigungen über die im Entlastungsabschnitt insgesamt für begünstigte und nicht begünstigte Zwecke bezogenen Gasöle ausstellen lassen muss und von dieser nachweislich bezogenen Gesamtmenge (korrigiert um die am Jahresanfang und Jahresende vorhandenen Restmengen) dann die Gasölmenge abzuziehen ist, die für nicht begünstigte Zwecke verwendet wurde, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.
2. Die in § 103 Abs. 4 Satz 1 EnergieStV angeordnete Nachweispflicht gilt aber nur, wenn es zu einer Überschneidung mit dem begünstigten Betrieb der Land- und Forstwirtschaft kommt, etwa weil der von Dritten verbrauchte Kraftstoff zumindest teilweise aus dem Gasölbestand des Antragstellers stammt. Eine Pflicht, auch den Bezug von Gasöl durch Dritte, die für ein nichtlandwirtschaftliches Fahrzeug ausschließlich selbst bezogenen Dieselkraftstoff verwenden, nachzuweisen, besteht nicht (im Streitfall: Nutzung von auf den Landwirt zugelassenen Dieselfahrzeugen durch seine Kinder, die ausschließlich an öffentlichen Tankstellen und nie auf der Hofstelle getankt haben). Eine entsprechende Nachweispflicht kann sich aber dann ergeben, wenn Angaben widersprüchlich sind bzw. wenn der als begünstigt angemeldete Verbrauch erheblich höher ist als...