Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine gewerbliche Prägung einer GmbH & Co. GbR. Zurechnung von Gesamthandsvermögen einer vermögensverwaltenden GbR. Beschränkung der persönlichen Haftung der Gesellschafter nur individualvertraglich möglich
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO handelt es sich um eine Vorschrift, die sich gezielt vom Zivilrecht löst, indem sie anordnet, dass – sofern steuerlich erforderlich – Gesamthandsvermögen wie Bruchteilseigentum behandelt wird. Die neuere Rechtsprechung des BGH zur Rechtsfähigkeit der GbR kann sich daher auf die Auslegung von § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO nicht auswirken.
2. Gesamthandsvermögen einer vermögensverwaltend tätigen GbR kann dieser nur zugerechnet werden, wenn sie die Merkmale einer gewerblich geprägten Personengesellschaft erfüllt.
3. Die kraft Gesetzes bestehende persönliche Haftung der Gesellschafter einer GbR kann nicht durch einen Namenszusatz oder einen anderen, den Willen zu einer lediglich beschränkten Haftung verdeutlichenden Hinweis, sondern nur durch individualvertragliche Vereinbarungen mit den Gesellschaftsgläubigern beschränkt werden. Die Rechtsstellung als persönlich haftender Gesellschafter wird davon nicht berührt.
4. Eine GmbH & Co. GbR kann selbst dann keine gewerblich geprägte Personengesellschaft sein, wenn individual- bzw. formularvertraglich (ausnahmslos) Haftungsbeschränkungen vereinbart werden.
Normenkette
EStG 1997 § 15 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2; AO § 39 Abs. 2 Nr. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob das beklagte Finanzamt (FA) die zivilrechtlich einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) gehörenden Anteile an einer GmbH steuerrechtlich dem an der GbR beteiligten Kläger wie eigene A...