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FG München Urteil vom 17.04.2007 - 6 K 598/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erledigung eines Einspruchverfahrens durch Abhilfebescheid. zur abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Dispositionsbefugnis des Steuerpflichtigen über den Einspruchsumfang ist Maßstab dafür, ob ein Verfahren durch einen Abhilfebescheid erledigt ist. Neben der Beschränkung des Einspruchsantrags liegt es in der Dispositionsbefugnis des Steuerpflichtigen, bei einem Teilabhilfebescheid das Einspruchsverfahren durch eine Rücknahme des Einspruchs oder durch eine Erledigungserklärung abzuschließen.

2. Die Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO 1977 sind Ermessensentscheidungen, die nur in den durch § 102 FGO gezogenen Grenzen überprüft werden können. Die gerichtliche Überprüfung bezieht sich im Fall der Versagung darauf, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung die Ermessensgrenzen überschritten oder von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.

 

Normenkette

AO §§ 367, 163

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist für die Veranlagungszeiträume 1996 bis 2001 inwieweit bei der Einkommensteuer eine doppelte Haushaltsführung zu berücksichtigen ist und in welchem Umfang die Bescheide für vorläufig zu erklären sind.

Der Kläger wohnte in den Streitjahren mit seiner von ihm inzwischen getrennt lebenden Ehefrau in A. Er erzielte im Zeitraum 1991 bis 2003 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in B und unterhielt in dieser Zeit dort einen zweiten Haushalt.

1996

Mit der Einkommensteuererklärung für 1996 vom 16. Juni 1997 machte er unter anderem Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung in Höhe von 16.623,45 DM geltend. Hilfsweise machte er Fahrtkosten für 47 Fahrten zwischen A und B, ...

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