Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes bei Versicherungsvertreter aufgrund Pflegeverpflichtung für nur abschlussprovisionierte Versicherungsverträge. Rückstellungen für vom Rechtsvorgänger vermittelte und weiter betreute Versicherungsverträge
Leitsatz (redaktionell)
1. Übernimmt ein selbstständig tätiger Versicherungsvertreter für bestehende Verträge eine Bestandsbetreuungs- bzw. Pflegeverpflichtung, kann eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands für künftige Betreuungsleistungen hinsichtlich der Verträge gebildet werden, für die keinen Anspruch auf gesondertes Pflegegeld besteht und für die ausschließlich ein Abschlussprovision vereinnahmt wird.
2. Erfüllt der Versicherungsvertreter als Rechtsnachfolger einer GbR die von dieser übernommene Pflegeverpflichtung für bestehende Verträge ohne Anspruch auf Pflegegeld, befindet er sich auch insoweit in Erfüllungsrückstand, als bereits die GbR die Abschlussprovision vereinnahmt hat. Die Rückstellungsbildung wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die GbR die Bildung einer entsprechenden Rückstellung unterlassen hat.
3. Zeiten für Besprechungen im Zusammenhang mit Laufzeitverlängerungen und Anpassungen der Beitragssumme (soweit es sich um Erhöhungen der Versicherungssumme handelt) erhöhen nicht den Aufwand für die Bestandspflege (hier: Schätzung des Bestandspflegeaufwands nach den Gesamtumständen mit einer Stunde pro Vertrag).
Normenkette
EStG § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 3a; HGB § 249 Abs. 1
Tenor
1. Der Einkommensteuerbescheid und der Gewerbesteuermessbescheid vom 03. Juli 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 07. Mai 2007 werden dahingehend abgeändert, dass die Einkommensteuer auf 14.189 EUR und der Gewerbesteuermessbetrag auf 1.575 EUR herabgesetzt werden.
2. Im Übrigen wird die K...