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FG München Urteil vom 16.10.2002 - 4 K 5381/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erbvergleich

 

Leitsatz (amtlich)

Wird statt eines angeblich vom Erben nicht erfüllbaren Nießbrauchsvermächtnisses des Erblassers eine wesentlich geringere Geldsumme dem Vermächtnisnehmer vergleichsweise übergeben, so gilt dies als Erwerb vom Erblasser.

 

Normenkette

BGB § 2169 Abs. 1, § 2170; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein anzuerkennender Erbvergleich vorliegt.

I.

Die Klägerin wurde von der am 7. September 1998 verstorbenen Erblasserin … im notariellen Testament vom 18. Januar 1996 (Bl. 2 FA-Akte) mit verschiedenen Vermächtnissen bedacht. Gegenstand des Vermächtnisses sollte u. a. der Nießbrauch auf Lebenszeit an ihrem Miteigentumsanteil von 6/10 am Grundstück … Sondereigentum Laden, Büro, Wohnungen) sein, wobei die Nießbraucherin nicht verpflichtet sein sollte, Zins- und Tilgungsleistungen auf etwaige im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin vorhandene Verbindlichkeiten zu tragen. Alleinerbin der Erblasserin wurde deren Schwester, die Beigeladene Frau R.. Die Klägerin wurde von der Erblasserin zur Testamentsvollstreckerin bestimmt mit dem Auftrag, sich ihre im Testament genannten Vermächtnisse zu beschaffen.

In der von der Klägerin als Testamentsvollstreckerin abgegebenen Erbschaftsteuererklärung vom 21. Dezember 1999 wies ihr steuerlicher Vertreter darauf hin, dass hierin der Wert des o.a. Nießbrauchs nicht enthalten sei, weil es bisher nicht gelungen sei, von der Erbin entsprechende Zahlen zu erlangen.

Die Erbschaftsteuer wurde mit Bescheid vom 17. Mai 2000 sowie mit Änderungsbescheid vom 29. Juni 2000 daher durch den Beklagten, das Finanzamt (FA), unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) auf 850.605 DM festgesetzt (Bl. 32 FA-Akte).

Mit Schreiben vom 11. Juli 2000 teilte der steuerliche Vert...

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    Bürgerliches Gesetzbuch / § 2169 Vermächtnis fremder Gegenstände
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