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FG München Urteil vom 16.05.2024 - 14 K 103/23 (veröffentlicht am 10.07.2024)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung infolge fehlenden Hinweises auf die elektronische Kommunikation nach § 52d FGO. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund unrichtiger Informationen der Steuerberaterkammer zum Beginn der Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) durch Steuerberater. Klärschlammtrocknungsanlage eines österreichischen Unternehmens als inländische Betriebsstätte nach § 13b UStG. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: V R 12/24)

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung auch Angaben, die nicht nach § 55 Abs. 1 FGO zwingend vorgeschrieben sind, muss sie diese richtig, vollständig und unmissverständlich darstellen; ansonsten ist sie unrichtig im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO. Wird z. B. nicht nur auf bloße technische Möglichkeiten hingewiesen, indem zu den Voraussetzungen zur elektronischen Einreichung auf § 52a FGO verwiesen wird, sondern enthält die Rechtsbehelfsbelehrung eine alternative Aufzählung, in welcher Form die Klage einzureichen ist (schriftlich oder als elektronisches Dokument oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle), ohne allerdings auf die für vertretungsberechtigte Personen aus § 52d FGO folgende Pflicht zur elektronischen Kommunikation hinzuweisen, ist die – nach § 55 Abs. 1 FGO nicht zwingend erforderliche – Belehrung über die Form der Klageerhebung insoweit unvollständig und damit unrichtig im Sinne von § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO. Unerheblich ist nach dem Wortlaut des § 55 FGO, ob die erteilte Rechtsbehelfsbelehrung im konkreten Fall missverstanden wurde.

2. Einem Steuerberater ist bei Erhalt einer Einspruchsentscheidung im Dezember 2022 und Ablauf der Klagefrist im Januar 2023 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO in...

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