Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Unterschrift des Postbediensteten bei Ersatzzustellung. Haftung für Umsatzsteuer 1989–1992. Körperschaftsteuer 1989-1992. Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer 1991
Leitsatz (amtlich)
1. Eine „Unterschrift” des Zustellers auf der Postzustellungsurkunde als Voraussetzung für eine wirksame Ersatzzustellung (Niederlegung) muss zwar nicht lesbar sein, es muss sich aber um einen die Identität des Zustellers ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzug handeln, der charakteristische Merkmale aufweist, sich nach dem gesamten Schriftbild als Unterschrift eines Namens darstellt und zumindest die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt.
2. Ein nach links gehender runder Haken mit einer nach rechts laufenden, nicht völlig gerade endenden, kurzen Linie reicht dazu insbesondere dann nicht aus, wenn der aus 11 Buchstaben bestehende Name der Zustellerin erst nach zweimaliger Nachfrage bei der Deutschen Post sicher feststeht und der Personalausweis der Zustellerin eine von der Unterschrift auf der Postzustellungsurkunde wesensverschiedene Unterschrift enthält.
Normenkette
VwZG § 3 Abs. 3; ZPO § 195 Abs. 2 S. 1, § 191 Nr. 7, § 418; AO 1977 § 122 Abs. 5; VwZG § 1 Abs. 3
Tenor
1. Die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 9. September 1999 wird aufgehoben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob der Kläger gegen den streitigen Haftungsbescheid rechtzeitig Einspruch eingelegt hat, sowie, ob er als Geschäftsführer ...