Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Kirchensteuerpflicht durch Wiedereintritt in die Evangelisch-lutherische Kirche in Bayern
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Kirchensteuer ist eine Mitgliedsteuer und zugleich eine Verbandslast. Wer Angehöriger einer Kirche oder Religionsgemeinschaft in Bayern ist, bestimmt sich nach innerkirchlichem Recht. Über Bestand und Inhalt dieses Rechts hat gemäß § 155 FGO in Verbindung mit § 560 ZPO das Finanzgericht als Tatsacheninstanz zu entscheiden.
2. Sehen die innerkirchlichen Regelungen ein formalisiertes Verfahren zur Begründung der Kirchenmitgliedschaft vor, haben staatliche Stellen lediglich zu prüfen, ob im Einzelfall das Verfahren zur Aufnahme in die Kirche nach den innerkirchlichen Bestimmungen erfolgreich vollzogen wurde. Die Feststellungslast (objektive Beweislast) für die Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Steueranspruch geltend machen zu können, und damit unter anderem für die den Steuertatbestand begründende Tatsache der Kirchenangehörigkeit, trägt die den Steuergläubiger repräsentierende Behörde; der in Anspruch genommene Steuerpflichtige trägt hingegen die Feststellungslast für Tatsachen, die Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen begründen oder den Steueranspruch aufheben oder einschränken.
3. Ist jemand aus einer kirchensteuererhebungsberechtigten Kirche nach den maßgeblichen Vorschriften wirksam ausgetreten, so kann kirchensteuerrechtlich seine erneute Kirchenzugehörigkeit nur angenommen werden, wenn feststeht, dass er nach den kirchenrechtlichen Vorschriften rechtswirksam in die Kirche wieder aufgenommen worden ist.
4. Hat die betreffende Kirche ein spezielles Eintrittsrecht erlassen, das einzuhaltende Förmlichkeiten regelt, ist nach einem wirksamen Kirchenaustritt ein die Kirchensteuerpflicht begründender...