Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Umdeutung von Einkommensteuerbescheiden in Lohnsteuernachforderungsbescheide. Auswahlermessen. Zuständigkeit. Einkommensteuer 1995 bis 1998
Leitsatz (redaktionell)
1. Für nicht einbehaltene und nicht abgeführte Lohnsteuer besteht Gesamtschuldnerschaft zwischen dem Arbeitnehmer als Steuerschuldner und dem Arbeitgeber als Haftungsschuldner. Das Betriebsstättenfinanzamt kann die Steuerschuld oder Haftungsschuld nach pflichtgemäßem Ermessen gegenüber jedem Gesamtschuldner geltend machen. Das Auswahlermessen ist auch dann zu beachten, wenn die Fesetsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner bereits abgelaufen ist.
2. Da § 128 AO keine Umdeutung einer gesetzlich gebundenen Entscheidung in eine Ermessensentscheidung gestattet, kann ein Einkommensteuerbescheid nicht in einen Lohnsteuernachforderungsbescheid umgedeutet werden. Ferner erfordert § 128 AO die örtliche und sachliche Zuständigkeit für den Erlass desjenigen Verwaltungsakts, in den umgedeutet werden soll.
Normenkette
AO 1977 § 128 Abs. 1, 3, § 5; EStG 1990 § 38 Abs. 2 S. 1, § 42d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3; EStG 1997 § 38 Abs. 2 S. 1, § 42d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3
Tenor
I. Die Einkommensteuerbescheide 1996–1998 vom 16. August 2001 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 23. November 2001 und der Einspruchsentscheidung vom 04. Juni 2002 werden aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5.
III. Die Revision wird für die Streitjahre 1996–1998 zugelassen.
IV. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in der gleichen Höh...