Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine doppelte Berücksichtigung behinderungsbedingter Heimunterbringungskosten als außergewöhnliche Belastung. Kein Doppelabzug von Heimunterbringungskosten und Behindertenpauschbetrag. Einkommensteuer 1997 (2. Rechtsgang)
Leitsatz (amtlich)
Macht ein Steuerpflichtiger einzeln aufgelistete krankheitsbedingte Heimunterbringungskosten als außergewöhnliche Belastung (gem. § 33 EStG) geltend, kann er nicht daneben auch noch den erhöhten Behindertenpauschbetrag gem. § 33 Abs. 3 Satz 3 EStG in Abzug bringen.
Normenkette
EStG §§ 33, 33b Abs. 3 S. 3
Nachgehend
Tenor
1. Der Einkommensteuerbescheid 1997 vom 15.6.1998 in Gestalt der EE wird in der Weise geändert, dass die Einkommensteuer auf 1.092 DM herabgesetzt wird.
2. Der Kläger trägt ¼ und der Beklagte ¾ der Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens im ersten Rechtsgang.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist im 2. Rechtsgang, inwieweit Heimunterbringungskosten eines Schwerbehinderten als außergewöhnliche Belastung in Abzug gebracht werden können und ob daneben der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33 b Abs. 3 EStG gewährt werden kann.
Der am 27.12.1922 geborene Kläger (Kl) ist pensionierter Finanzbeamter. Er ist im Besitz eines Schwerbehindertenausweises, der u. a. mit den Merkmalen G, aG und H versehen ist. In einem Nachtrag zur Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1997 machte er Aufwendungen für seine Unterbringung im Wohnst...