Entscheidungsstichwort (Thema)
Geänderte Einkommensermittlung bei der Organgesellschaft als rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. Körperschaftsteuer 1989. Gewerbesteuermessbetrag 1989
Leitsatz (redaktionell)
Die Änderung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft stellt einen Lebenssachverhalt dar, dem steuerrechtliche Bedeutung für die Besteuerung von Einkommensteilen des Organträgers zukommt. Dieses Ereignis entfaltet Wirkung für die Vergangenheit, da dem Organträger das Einkommen der Organgesellschaft nach der zwingenden Zurechnungsnorm des § 14 KStG in dem Kalenderjahr zuzurechnen ist, in dem die Organgesellschaft das Einkommen bezogen hat. Folglich sind die Voraussetzungen für die Änderung der gegen den Organträger ergangenen Steuerbescheide nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO erfüllt.
Normenkette
AO 1977 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; KStG 1984 § 14 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
1. Der Bescheid vom 23. September 1999 über die Ablehnung der Änderung des Körperschaftsteuerbescheides für 1989 und des Gewerbesteuermessbetragsbescheides für 1989 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Oktober 2000 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Körperschaftsteuerbescheid für 1989 und, nachfolgend den Gewerbesteuermessbetragsbescheid für 1989 dahin zu ändern, dass das zu versteuernde Einkommen bzw. der Gewerbeertrag der Klägerin jeweils um 247.586 DM vermindert werden. Die Berechnung der festzusetzenden Beträge wird dem Beklagten übertragen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden,...