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FG München Urteil vom 11.03.2004 - 5 K 3038/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an das Benennungsverlangen. Zumutbarkeit der Überprüfung der Identität der Geschäftspartner während laufender Geschäftsbeziehung. Einkommensteuer 1995 und 1996. Gewerbesteuermessbetrag 1996. Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer 1995. Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer 1996

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ob die Empfängerbenennung zutreffend im Sinne des § 160 AO ist, ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Leistungserbringung – also im Zahlungszeitpunkt – zu beurteilen.

2. Wer an einen Subunternehmer ausschließlich Barzahlungen leistet, muss sich bereits im Vorfeld um die genauen Empfängerangaben bemühen, da bei Bargeschäften zwischen Unternehmern eher die Vermutung besteht, dass der Empfänger unlauter handelt.

 

Normenkette

AO 1977 § 160; EStG § 4 Abs. 4

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 30.11.2004; Aktenzeichen XI B 48/04)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger und die Klägerin werden beim Finanzamt München IV zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus Gewerbebetrieb und nichtselbständiger Arbeit bei der Pflasterbau GmbH, einer bereits seit längerem bestehenden Gesellschaft der Klägerin. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Die Einkommensteuer der Kläger für die Streitjahre wurde zunächst wegen Nichtabgabe von Steuererklärungen mit Bescheiden vom 12.09.1997 für Einkommensteuer 1995 und vom 31.03.1998 für Einkommensteuer 1996 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung geschätzt. Der Vorbehalt der Nachprüfung für Einkommensteuer 1995 wurde mit Bescheid vom 31.03.1998 aufgehoben. Die Einkommensteuerbescheide 1995 und 1996 wurden am 08.05.1998 nach § 173 Abs.1 Satz 1 Nr.1 Abgabenordnung (AO) geände...

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