Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Wiedereinsetzung bei fehlender Ausgangskontrolle. Kein Ersatz eines fehlenden Postausgangsbuches durch eidesstattliche Versicherungen
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Führung eines Postausgangsbuches – zum Beweis der rechtzeitigen Absendung eines fristwahrenden Schriftsatzes – bedarf es nicht, wenn der Bevollmächtigte den von ihm unterzeichneten und kuvertierten Schriftsatz in einer Poststelle seiner Kanzlei ablegt, und aufgrund allgemeiner organisatorischer Anweisungen gewährleistet ist, dass dort lagernde Briefe ohne weitere Zwischenschritte noch am selben Tag frankiert und zur Post gegeben werden (vgl. BGH v. 11.1.2001, III Z R 148/00).
2. Die Vorlage des Postausgangsbuches zur Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Absendung eines fristwahrenden Schriftstücks lässt sich im Falle fehlender Kuvertierung durch den Bevollmächtigten und nicht gesicherter taggleicher Einlieferung erstellter Schriftstücke bei der Post sowie eines keinen Adressaten ausweisenden Fristenkontrollbuchs, weder durch eidesstattliche Versicherungen noch durch die Bestätigung des Steuerpflichtigen über den Erhalt eines Abdrucks des Schriftsatzes ersetzen.
Normenkette
FGO § 56 Abs. 2 S. 2; ZPO § 85 Abs. 2; FGO §§ 47, 155
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Tatbestand
I.
Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Am 5. Februar 2007 wurde ihrem Prozessbevollmächtigten die streitgegenständliche Einspruchsentscheidung des Beklagten (Finanzamt) in Sachen Einkommensteuer 1995 bis 1998 sowie gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31.12.1999 und 2000 übersandt.
Ausweislich des Eingangsvermerks der Kanzlei is...