Entscheidungsstichwort (Thema)
Häusliches Arbeitszimmer
Leitsatz (redaktionell)
Die Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs für das häusliche Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG) begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3, 12 Abs. 1, Art. 13, 14 Abs. 1, Art. 18, 20
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist die Verfassungsmäßigkeit der Abzugsbeschränkung für Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers.
I.
Die Kläger sind Ehegatten und wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Der Kläger (Kl) erzielte als Rechtsanwalt freiberufliche Einkünfte.
Im Rahmen einer sich u.a. auf die Einkommensteuer (ESt) 1996 – 1998 erstreckenden Betriebsprüfung stellte der Prüfer fest, dass der Kl neben seinen Kanzleiräumen in A, ein häusliches Arbeitszimmer in dem beiden Ehegatten zur Hälfte gehörenden Einfamilienhaus, D-Str., unterhält (Flächenanteil des Arbeitszimmers an der gesamten Nutzfläche 11,04 %). Hinsichtlich der Nutzung des Arbeitszimmers schlossen die Kläger als Eigentümergemeinschaft (Vermieter) mit dem Kl als Einzelperson (Mieter) beginnend ab dem 01.09.1998 einen Mietvertrag. Der monatliche Mietzins beträgt 200 DM. Der Prüfer vertrat die Ansicht, dass das Arbeitszimmer zwar in Höhe des Miteigentumsanteils des Kl notwendiges Betriebsvermögen darstellt, die bisher in Abzug gebrachten Kosten in Höhe von 1.264 DM (800 DM Miete für das Arbeitszimmer, 464,52 DM AfA für Teppiche) jedoch nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig seien, da dem Kl in der Kanzlei ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe und er dort auch überwiegend seine selbstständige Tätigkeit ausübe.
Der Beklagte...