Entscheidungsstichwort (Thema)
Besteuerung der Kapitalauszahlung einer Pensionskasse, wenn in der Ansparphase durch Entgeltumwandlung unter Anwendung von § 3 Nr. 63 EStG steuerbefreite Leistungen einbezahlt worden sind
Leitsatz (redaktionell)
1. Nach seinem klaren Wortlaut stellt § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG allein auf die (tatsächliche) Anwendung des § 3 Nr. 63 EStG ab und nicht darauf, ob auch bei objektiv zutreffender Betrachtung die Voraussetzungen dieser Norm vorgelegen haben.
2. Eine Kapitalabfindung in Form einer Einmalauszahlung aus einer Pensionskasse ist daher auch dann in voller Höhe nach § 22 Abs. 5 Satz 1 EStG steuerbar, wenn die auf den Vertrag entrichteten Beiträge unzutreffenderweise nach § 3 Nr. 63 EStG in der Finanzierungsphase des Vertrages vollständig lohnsteuerfrei gestellt worden sind. Die Kapitalabfindung ist auch nicht als außerordentliche Einkunft in Gestalt einer Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten gemäß § 34 Abs. 1 EStG und § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG ermäßigt zu besteuern.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 63, § 22 Nr. 5 Sätze 1, 2 Buchst. b, § 20 Abs. 1 Nr. 6, § 34 Abs. 1, 2 Nr. 4
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung einer Kapitalauszahlung der Bank Pensionskasse AG in Höhe von xx.xxx EUR im Jahr 2017.
Die Kläger wurden im Streitjahr 2017 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist am xx. Juli 1955 geboren. Die Kläger erzielten Einkünfte aus selbständiger Arbeit, nichtselbständiger Arbeit und sonstige Einkünfte in Form einer inländischen Leibrente und einer Leistung aus einer Pensionskasse, der Bank Pensionskasse AG.
Am 11. Oktober 2004 unterzeichneten der Kläger und sein Arbeitgeber eine Vereinbarung zur Entgeltumwandlung. Darin vereinbarten ...