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FG München Urteil vom 09.02.2017 - 11 K 2508/16 (veröffentlicht am 25.07.2017)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Flughafengelände als erste Tätigkeitsstätte einer für eine Tochtergesellschaft des Flughafenbetreibers tätigen Luftsicherheitskontrollkraft

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Flughafengelände, auf dem ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber, einer 100 %igen Tochtergesellschaft des Flughafenbetreibers und mit diesem also i. S. d. § 15 AktG verbundenen Unternehmen, an täglich wechselnden Kontrollstellen zur Durchführung von Sicherheitskontrollen eingesetzt wird, stellt für den Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte i. S. d. § 9 Abs. 4 EStG dar.

2. Der Flughafen ist für den Arbeitnehmer der im Servicebereich des Flughafens tätigen Tochtergesellschaft des Flughafenbetreibers nicht als weiträumiges Tätigkeitsgebiet i. S. d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a EStG, sondern als eine ortsfeste, d. h. nicht mobile, betriebliche Einrichtung eines verbundenen Unternehmens des Arbeitgebers zu behandeln.

 

Normenkette

EStG 2014 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, Abs. 4 Sätze 1-3, Abs. 4a Sätze 2-3, Abs. 5, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 1; AktG § 15

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.04.2019; Aktenzeichen VI R 12/17)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger im Streitjahr 2014 Reisekosten und Verpflegungsmehraufwendungen für beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten geltend machen kann.

Die Kläger wurden für das Streitjahr als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus einer Tätigkeit als Luftsicherheitskontrollkraft bei der Firma X GmbH (X GmbH).

Die Firma X GmbH ist eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der Firma Flughafen X GmbH (FX GmbH), die den Flughafen X (FX) betreibt. Die X GmbH führt in...

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