Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 GrEStG
Leitsatz (redaktionell)
Nach Auseinandersetzung einer Nacherbengemeinschaft ist die spätere Übertragung von Miteigentumsanteilen an den Nachfolgegrundstücken nicht mehr steuerbefreit.
Normenkette
GrEStG § 3 Nr. 3, § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob der Beklagte (Finanzamt) zu Recht die Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 3 GrEStG versagt hat.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 20.12.1999 schloss der Kläger mit seiner Schwester (S) einen Tauschvertrag über Grundstücke folgenden Inhalts:
- S vertauscht ihren 11/18 Miteigentumsanteil am Grundstück L. an den Kläger und entrichtete eine Tauschaufgabe von 1.100.000 DM;
- der Kläger vertauschte seine 7/18 Miteigentumsanteil an den Grundstücken H. und W. an S;
- jeder Miteigentümer wird durch den Tausch künftig Alleineigentümer des Tauschgrundstücks;
- etwa anfallende Grunderwerbsteuer trägt jeder Erwerber für seinen Erwerb.
Die jeweiligen Miteigentumsquoten hatten sich aus einem Überlassungsvertrag vom 12.12.1973 (Bl. 16 f Finanzamts-Akte) ergeben, mit dem die Mutter des Klägers und der S gegen Rückbehalt des lebenslänglichen Nießbrauchs nebst Verwaltung und Zustimmungsvorbehalt bei einem Verkauf die ihr gehörenden Miteigentumsanteile von je 12/18 an den Grundstücken „An der L.straße …” sowie „H.straße 1 und Bei der H.straße” im Wege der vorweggenommenen Erbregelung und der Regelung der Nacherbschaft nach dem Vater des Klägers und der S auf S zu 8/18 und den Kläger zu 4/18.
Die restlichen Miteigentumsanteile von jeweils 3/18 hatten der Kläger und die S bereits aufgrund früherer Erwerbsvorgänge erhalten. Hierbei handelte es sich nach dem Grundbuchbeschrieb nicht um ...