Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausbildungswilligkeit - Schulanmeldung
Leitsatz (redaktionell)
1. Dass ein Kind bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, schließt eine erneute Ausbildung - vor allem zum Meister - nicht aus.
2. Ausbildungswilligkeit ist eine innere Tatsache, die sich an objektiven Umständen manifestieren muss. Hat ein voll berufstätiges Kind die Absicht, eine Berufsausbildung (wieder) aufzunehmen, entsteht nicht gleichzeitig von diesem Zeitpunkt an Ausbildungswilligkeit. Bewerbung und auch eine eventuelle Zusage bei der Berufsoberschule können sich stets nur auf den Beginn des Schuljahres beziehen.
3. Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c EStG ist für die grundsätzliche Berücksichtigung im Rahmen des Familienleistungsausgleichs erforderlich, dass die Berufsausbildung "mangels Ausbildungsplatz" nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann. Das heißt, dass die Verzögerung der Ausbildung auf dem fehlenden Ausbildungsplatz und nicht auf schulorganisatorischen Gründen beruhen muss.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c
Gründe
I.
Streitig ist, ob das Kind Andreas in den Monaten Juli und August 1998 nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c Einkommensteuergesetz (EStG) zu berücksichtigen ist und deshalb die Einkünfte des Kindes Andreas in diesen Monaten auf die Höchstgrenze nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG anzurechnen sind.
Der am 18. Juni 1978 geborene Sohn des Klägers (Kl) hat nach Abschluß einer Lehre (28. Februar 1997) bei der bis 31. August 1998 in einem Arbeitsverhältnis gestanden. In den Monaten Juli/August 1998 hat er einen monatlichen Bruttolohn von 4.681 DM bzw. 4.556 DM erhalten.
Am 22. Juli 1998 hat sich Andreas bei der Staatlichen Berufsoberschule (BOS) in für die Klasse V 11 angemeldet. Diese Schule bestätigt einen Schuleintritt am 15. September 1998.
In sein...